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Unsere Allgemeine GeschÄftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen zwischen ALTEXT Übersetzungen und Dolmetscherdienste - nachfolgend “ALTEXT“ bzw. “Auftragnehmer“ genannt -) und dem Kunden - nachfolgend "Auftraggeber“ genannt - gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Zusatzbedingungen für den jeweiligen Dienst. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ALTEXT nicht an, es sei denn, ALTEXT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaige entgegenstehende AGB eines Kunden werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Die vorliegenden AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung bedarf.

§ 2 Leistungsbeschreibung
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch ALTEXT oder qualifizierte freiberufliche Mitarbeiter von ALTEXT im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Leistung wird in Normzeilen der fertigen Übersetzung, welche 55 Anschläge involvieren, gemessen. Eine Normseite enthält 30 Normzeilen. Die Auswahl eines dienstleistenden Mitarbeiters bleibt ALTEXT vorbehalten. Die translatorische Leistung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zweckentsprechend nach bestem Wissen und Können ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den Kunden beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt. Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von ALTEXT.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Mitwirkungsleistungen, die zur Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, termingerecht und unaufgefordert im erforderlichen Umfang für den Auftragnehmer kostenlos erbracht werden. Der Kunde hat ALTEXT spätestens bei der Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen der translatorischen Leistung zu unterrichten. Spätere Änderungen des Auftragsinhalts sind kostenpflichtig. Die Textfunktion ist durch den Kunden bekannt zu geben. Ist die Übersetzung für den Druck oder anderweitige Veröffentlichungen bestimmt, hat der Kunde ALTEXT einen Abzug vor Verwendung zur Korrektur zu übergeben. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftraggeber gewährt dem Mitarbeiter des Auftragnehmers jede erforderliche Unterstützung. Der Kunde trägt die Verantwortung, dass sich Unterlagen und Daten, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt werden, weiterhin zumindest in Kopie in seinen Händen befinden. Die Haftung bei Verlust und/oder Beschädigung ist bei nur Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 4 Liefertermin
Lieferfristen und -termine werden bei der Auftragsvergabe vereinbart. Absehbare Verspätungen sind unverzüglich dem Kunden mitzuteilen. ALTEXT kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den ALTEXT nicht zu vertreten hat. Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist ALTEXT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Kunden eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.

§ 5 Datenschutz
Auftraggeber und ALTEXT verpflichten sich, über alle in Zusammenhang mit einer Leistung oder Lieferung erworbenen Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten der Vertragspartner, strengstes Stillschweigen zu bewahren, sofern die Informationen nicht offensichtlich sind. Dies gilt auch nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages. Soweit den Vertragspartnern im Zusammenhang mit dem Vertrag Daten bekannt werden, die nach dem Datenschutzgesetz der Geheimhaltung unterliegen, sind die dort geregelten Vorschriften zu beachten. Ein darüber hinausgehendes Schutzbedürfnis ist in den entsprechenden Einzelverträgen zu regeln. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Angebote des Auftragnehmers weder in Teilen noch als Ganzes an Dritte dem Inhalte nach weiterzugeben.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Eventuelle Beanstandungen sind 7 Tage nach Lieferung gegenüber ALTEXT, Markt 1, 45657 Recklinghausen schriftlich geltend zumachen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Übersetzung als genehmigt. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen von dem Auftragnehmer 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kos¬ten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bis dahin besteht kein Nutzungsrecht. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum und ein Nutzungsrecht erwirbt.

§ 8 Haftungsausschluss und Mängelrechte
ALTEXT darf sich zur Ausführung aller Geschäfte, sofern sie dies für zweckmäßig oder erforderlich erachtet, Dritter bedienen. Dabei haftet ALTEXT nur für eine sorgfältige Auswahl. Der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl gilt in jedem Falle genüge getan, wenn es sich bei dem beauftragten Dritten um einen Übersetzer/Dolmetscher handelt, der für die jeweilige Sprache fachlich kompetent ist (oder nach DIN 2345 Kriterien sorgfältig ausgesucht ist). Kontakt zwischen dem Kunden und einem von ALTEXT eingesetzten Dritten ist nur mit Einwilligung von ALTEXT erlaubt. Grundsätzlich besteht die Geschäftsverbindung nur zwischen dem Kunden und ALTEXT. Der Auftragnehmer hat Mängel der Leistung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Auftraggeber weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung [Nachbesserung] fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung [Neuleistung] steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, jedoch bis zur Höhe des Rechnungsbetrages. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach §§ 9, 13, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Lieferverzögerung
Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind -auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leis¬tung- ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Haftung bei Unmöglichkeit
Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Rücktritt
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung/Leistung besteht.

§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen -gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen -unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Verzug
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 14 Ausschluss aufwendungserhöhender Vereinbarungen
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmers (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 15 Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Personenbezogenen Daten durch ALTEXT verarbeitet werden, soweit es das Auftragverhältnis erfordert.

§ 16 Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen wird der Sitz der Gesellschaft ALTEXT vereinbart; ALTEXT ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus Verträgen mit ALTEXT bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Gesellschaft. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zu Folge. Enthalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Einzelvertrag eine Regelungslücke oder unwirksame Bestimmung, so ist eine Regelung hinzuzufügen oder eine Bestimmung so zu ersetzen, dass die Regelung dem Wollen oder dem gewollten Zweck am nächsten kommt.